Satzung

Satzung des Sportvereins Hirschstein e.V.

§1 Name, Sitz und Mitgliedschaft in anderen Organisationen

l. Der Verein führt den Namen " Sportverein Hirschstein e.V. " und hat seinen Sitz in Bahra OT Neuhirschstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Riesa eingetragen.

2. Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Sachsen und der zuständigen Landesfach- verbände Fußball und Tischtennis im Landessportbund Sachsen werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, insbesondere die Sportarten Fußball und Tischtennis zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fordern und auszubreiten. Der Verein ist selbstlos tätig, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

l. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzten Aufnahmegebühren und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

l. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhaften Handlungen.

4. Ein Ausschluß eines Mitgliedes kann auch auf Beschluß des Ehrenrates erfolgen.

§5 Ehrenmitgliedschaft

Personen die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder mit vollendeten l6. Lebensjahr berechtigt. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

§8 Pflichten der Mtglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes und der entsprechenden Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) mit Initiative und aktiven Handeln die Unterhaltung und Pflege der genutzten sportlichen Anlagen zu sichern.

§9 Maßregelungen und Rechtsmittel

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
d) Ausschluß aus dem Verein

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. Gegen eine Maßregelung ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen vom Zugang des Bescheids gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Fachausschüsse
d) der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nicht statt.

§11 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

l. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme im Verein. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung statt.

3. Einfache Mitgliederversammlungen können innerhalb von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einberufen werden, wenn es:

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder- versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern des Vorstandes mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht worden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

§12 Vorstand des Vereins

l. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer

b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Ressortleiter für Jugendsport, Frauensport, Freizeit- und Erholungssport
dem Ressortleiter Fußball
dem Ressortleiter Tischtennis
dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§13 Pflichten und Recht des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er benennt.

b) Aufgaben der Mitglieder

l. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, benennt und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer den Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden, gegebenenfalls des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege die vom Vorsitzenden oder deren Stellvertreter anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluß jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist.

4. Die Ressortleiter für Jugendsport / Frauensport , Fußball und Tischtennis bearbeiten sämtliche fachliche Sportangelegenheiten und sorgen für gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Sie haben die Aufsicht über den Trainings- und Wettkampfbetrieb ihrer Bereiche. Die Ressortleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und müssen auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung über Ihre Abteilungen in der Lage sein. Die Ressortleiter werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wahl erfolgt durch die Abteilungen. Wiederwahl ist zulässig. Der Ressortleiter Jugendsport hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.

5. Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, sowie Berichterstattungen an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakaten usw. zu erledigen.

§14 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 3 Monaten
e) Ausschluß aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht des Vereins.

§16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts. Die Kassenprüfer sind für jeweils zwei Jahre zu wählen (einmalige Wiederwahl zulässig ). Die Überprüfung sollte mindestens zweimal jährlich unvermutet durchgeführt werden.

§17 Ordnungen

Für die einzelnen Vereine des Sportvereins müssen für den Trainings- und Wettkampfablauf sowie über Nutzung der Sportanlagen, Sportkleidung u.ä. vorhanden sein, damit der Vorstand jederzeit über die Ressortleiter Maßnahmen bei Nichteinhaltung der festgelegten Normen einleiten kann. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§18 Auflösung des Vereins

l. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn es:

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % stimmberechtigter Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Zuständigen Landessportbund oder eine andere gemeinnützige Einrichtung mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.